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Wichtige Informationen zur neuen EU-Verordnung 2023/988 (GPSR)

Meldung vom 27. November 2024 (18:00 Uhr)

Liebe Mitglieder,

die neue EU-Verordnung 2023/988 zur Produktsicherheit („General Product Safety Regulation“, GPSR) bringt umfassende Neuerungen, die auch die Herstellung und Bereitstellung von Kfz-Kennzeichen betreffen. Auch wenn die Anpassung des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) derzeit noch nicht abgeschlossen ist, gilt die EU-Verordnung direkt und ist von allen Akteuren der Branche umzusetzen. Der BAF steht Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite, um Sie bei der Umsetzung dieser Anforderungen zu unterstützen.

Wesentliche Änderungen und Anforderungen für unsere Branche:

  1. Pflichtangaben für Produkte - alle verkauften Produkte müssen zukünftig folgende Angaben tragen:

    • Name oder eingetragener Handelsname des Herstellers.
    • Kontaktanschrift, unter der der Hersteller erreichbar ist.
    • Identifikationsnummer (Typen-, Chargen- oder Seriennummer), die den Produktionszeitraum zurückverfolgbar macht. Wichtig: Die bisher genutzten „1-M-Nummer“ (Präger) oder „2-M-Nummer“ (Platinenhersteller) genügen den neuen Anforderungen nicht.
  2. Umsetzungsmöglichkeiten der Pflichtangaben:

    • Direkte Beschriftung auf dem Produkt: Die sicherste Lösung und am stärksten gesetzeskonform.
    • Aufkleber auf den Produkten.
    • Beipackzettel mit den erforderlichen Angaben.
    • Kassenbon mit den Informationen (jedoch die schwächste Option aus Sicht des Gesetzgebers).
  3. Risikobewertung und Dokumentation:

    • Auch wenn Kfz-Kennzeichen keine besonderen Gefahren bergen, ist eine Risikoanalyse verpflichtend.
    • Die Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Das Nichtanbringen der vorgeschriebenen Informationen kann rechtliche Konsequenzen haben:

  • Bußgelder und rechtliche Sanktionen (bis zu 10.000€)
  • Haftungsrisiken im Schadensfall, insbesondere bei Sicherheitsproblemen.

Übergangsfristen

Die Verordnung tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Produkte, die vor diesem Datum in den Verkehr gebracht wurden, können weiterhin vertrieben werden, sofern sie den bisherigen Anforderungen entsprechen.

BAF-Unterstützung

Wir haben verschiedene Lösungsansätze geprüft und bewertet. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung oder zusätzliche Informationen benötigen, können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Viele Grüße

Der Vorstand