Liebe Mitglieder,
die Umkennzeichnung ukrainischer Fahrzeuge ist nach dem 30. September 2024 für viele Fahrzeugdienstleister und Zulassungsstellen in Deutschland ein zentrales Thema. Diese Umstellung betrifft zahlreiche Geflüchtete und temporäre Halter von Fahrzeugen, die sich nach Ablauf der Ausnahmeregelung in Deutschland aufhalten. In diesem Beitrag möchten wir Sie als Zulassungsdienstleister über die wichtigsten Aspekte informieren, die bei der Umkennzeichnung ukrainischer Fahrzeuge berücksichtigt werden müssen.
Hintergrund zur Fahrzeugzulassung ukrainischer Fahrzeuge:
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine wurde ukrainischen Geflüchteten die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fahrzeuge in Deutschland unter vereinfachten Bedingungen zu nutzen. Diese Ausnahmeregelung endet jedoch am 30. September 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen ukrainische Fahrzeuge, die weiterhin in Deutschland betrieben werden sollen, vollständig den deutschen Zulassungsbestimmungen entsprechen.
Die Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs setzt voraus:
• Vorlage eines gültigen Personaldokuments mit lateinischen Buchstaben,• eine gültige ukrainische Zulassungsbescheinigung,• Kennzeichen• eVB (keine grüne Versicherungskarte oder Grenzversicherung).• Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt• eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;
Zollanforderungen: Für die endgültige Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs in Deutschland wird empfohlen, eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt vorzulegen, sofern diese erteilt werden kann. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und keine zollrechtlichen Hindernisse für die Zulassung bestehen. Zudem müssen Fahrzeuge, die dauerhaft in Deutschland verbleiben sollen, beim Zoll angemeldet werden. Für die Einfuhr kann das Formular 0350 (Übersiedlungsgut) verwendet werden.
Sollten diese Dokumente nicht vollständig oder im Original vorliegen, obliegt es den Zulassungsbehörden, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Umschreibung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Der BAF-Vorstand